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Prof. Dr. Neuhäuser zu Corona-Notbremse: „Ich hätte wahrscheinlich Verfassungsbeschwerde erhoben“

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(Rinteln) Seit 24. April gilt in Deutschland die „Bundes-Notbremse“ gegen Corona. Bei einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 100 treten dann verpflichtend nächtliche Ausgangssperren von 22 bis 5 Uhr in Kraft. Prof. Dr. Gert Armin Neuhäuser ist Richter und Vizepräsident am Verwaltungsgericht Osnabrück. Er sagt: „Wenn ich Zeit und Kraft gehabt hätte, hätte ich wahrscheinlich Verfassungsbeschwerde erhoben.“ Im Interview mit Rinteln-Aktuell.de erklärt er seine persönliche Ansicht und seine Lehrmeinung zu der sogenannten „Notbremse“:

Rinteln-Aktuell: Herr Prof. Dr. Neuhäuser, die bundesweite Corona-Notbremse mit nächtlichen Ausgangsbeschränkungen wurde im Vorfeld heftig diskutiert und auch keineswegs mit großer Mehrheit verabschiedet. Was sehen Sie persönlich am Maßnahmenpaket kritisch?

Prof. Dr. Gert Armin Neuhäuser: Meine Bedenken sind solche der Bestimmtheit der Norm. Der Adressat einer Rechtsnorm muss wissen, welche Konsequenzen sein Verhalten haben kann. Das ist bei der sogenannten „Notbremse“ in § 28b des Infektionsschutzgesetzes nicht der Fall. Rein praktisch müssen sie immer erst googeln, was in dem jeweiligen Landkreis aufgrund der Inzidenz der letzten drei Tage für Regelungen gelten, ob sie also rausdürfen oder nicht. Stellen sie sich zum Vergleich Straßen vor, für deren Benutzung sie erst googeln müssten, welche Geschwindigkeitsbeschränkung gilt – das kann nicht funktionieren. Zudem bestehen Ausnahmen von der Ausgangssperre, die aber auch wieder unpräzise sind. Zum Beispiel für eine „medizinisch unaufschiebbare Behandlung“. Wer entscheidet das, ob das unaufschiebbar ist? Über meinen Körper bestimme immer noch ich, und nicht ein Polizist bei einer Kontrolle. Gleiches gilt für die Ausnahme „aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken“. Schwammiger und unpräziser geht es nicht. Und zur Verdeutlichung: Wir reden über ein drohendes Bußgeld von bis zu 25.000 Euro. Soll ich erst auf eigene Gefahr rausgehen, um mir dann sagen zu lassen, so schlimm ist dein Zahnweh nicht? Ich halte das für viel zu unbestimmt.

RA: Halten Sie Ausgangsbeschränkungen für ein taugliches Mittel der Pandemiebekämpfung?

GAN: Ob Ausgangsbeschränkungen überhaupt einen Beitrag zur Pandemiebekämpfung leisten können, ist wissenschaftlich umstritten. Seien wir ehrlich: Eigentlich sollen sie die fehlende Möglichkeit, im privaten Bereich die Kontaktbeschränkungen zu überprüfen, ausgleichen. Sie sind also Ausgleich für das Vollzugsdefizit an anderer Stelle. Aber ich möchte mich als rechtstreuer Staatsbürger nicht in meinem Grundbedürfnis der Bewegungsfreiheit einschränken lassen, weil sich andere nicht an die Regeln halten und der Staat sich nicht in der Lage sieht, diese Regeln durchzusetzen.

Prof. Dr. Gert Armin Neuhäuser. (Foto: pr)

RA: Was wäre Ihrer Ansicht nach der bessere Weg gewesen?

GAN: Geschont wurden bislang Wirtschaft und Industrie, zulasten der privaten Kontakte. Das sehen sie auch daran, dass die Ausgangssperre nicht für die Berufsausübung gilt. In den Betrieben wurde und wird mit Kontakten weiter gearbeitet. Die Wirtschaft schont man, sicherlich auch verständlich, und versucht, dafür den Bereich der privaten Kontakte umso härter einzuschränken. Natürlich: Wenn man das Buch von hinten liest, ist man immer schlauer – aber gleichwohl wäre eine umfassende, harte Einschränkung für einen kurzen Zeitraum der effektivere Weg gewesen, als dieses permanente Rumgeeiere mit Lockdown und Lockerungen im JoJo-Effekt.

RA: Wie beurteilen Sie die Regelung, nach der Ehepartner die in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, nach 22 Uhr nicht mehr gemeinsam spazieren gehen dürfen?

GAN: Abstrus. Sie ist nicht geeignet, das Ziel – Reduzierung des Infektionsgeschehens – zu erreichen.

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RA: Bereits kurz nach Inkrafttreten des geänderten Bundesinfektionsschutzgesetzes sind die ersten Verfassungsbeschwerden eingegangen. Inzwischen sind es weit über 200. Sie haben selbst gesagt, sie wären diesen Weg wahrscheinlich auch gegangen. Können Sie das genauer erklären?

GAN: Aus den genannten Gründen halte ich die Regelungen teilweise für viel zu unbestimmt, teilweise für schon nicht geeignet zur Pandemiebekämpfung. Das sind aber alles Rechtsfragen, die ohnehin vom Bundesverfassungsgericht geklärt werden, entweder in dem von mir genannten Sinn, oder aber – wie es derzeit auch häufig vorkommt – unter Zurückstellung von Bedenken, weil man einfach unsicher ist, welche Maßnahmen helfen, und keine Menschenleben riskieren will. Wenn andere nicht diese Fragen aufgegriffen hätten, hätte ich dies gemacht. Aber die Begründungserfordernisse zu erfüllen, kostet halt viel Zeit und Kraft. Diese kann man anders einsetzen, wenn es ohnehin zu einer Klärung kommt.

RA: Wie sehen Sie die sonstigen Regelungen des Gesetzes?

GAN: Ich halte vieles für kaum noch vermittelbar. Die Politik geht zu sehr auf Einzelinteressen ein und wird dadurch ungerecht. Wieso ist ein Friseurbesuch für zwei Stunden Dauerwelle und Färben möglich, aber kein Ladenbesuch, um 15 Minuten lang Schuhe zu kaufen? Wo ist da der Unterschied in Bezug auf das Infektionsgeschehen und -risiko? Warum werden Minigolfanlagen geöffnet, Freilufttheater bleiben aber geschlossen? Wieso kann ich in Supermärkten zeitlich uneingeschränkt Spielwaren kaufen, aber nicht im Spielwarenfachgeschäft? Das alles ist nicht mehr so recht erklärbar. Je mehr unverständliche Ausnahmen gemacht werden, desto geringer ist die Akzeptanz der Regelungen.

RA: Einzelne Bundesländer gehen voran, die vielfachen Corona-Beschränkungen für vollständig geimpfte Menschen aufzuheben. Für sie entfällt unter anderem die Testpflicht. Eine bundeseinheitliche Regelung gibt es dazu (noch) nicht. Trotz Impfung gilt für diese Menschen vielerorts noch immer eine Test- und Quarantänepflicht. Ist das Ihrer Ansicht nach erlaubt?

GAN: Die Beschränkung von Grundrechten kann und darf nur für diejenigen gelten, die überhaupt potentiell ein Infektionsrisiko darstellen können. Sehen Sie das wie den Führerschein: Wenn Sie den Nachweis haben, dass sie die Prüfung bestanden haben, dürfen sie ja auch am Straßenverkehr teilnehmen. Für die Impfung kann nichts anderes gelten: Wo soll der verfassungsrechtlich legitime Grund sein, dass ich in meinen Grundrechten beschränkt werde, egal ob in Bezug auf Kontakte, Reisen oder Ausgang, wenn ich weder selbst krank werden noch andere infizieren kann? Aus den Grundrechten selbst folgt insoweit, dass sie für Geimpfte nicht einschränkbar sind. Test- und Quarantänepflichten für vollständig Geimpfte sind daher nach meiner Meinung rechtswidrig.

RA: Herr Prof. Dr. Neuhäuser, Danke für das Interview.

(Das Interview führte Igor Vucinic.)

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