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Ab morgen gilt in Niedersachsen: Nur mit FFP2-Maske zum Einkaufen

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(Niedersachsen) Ab dem morgigen Dienstag, 21. Dezember, gilt im gesamten Einzelhandel in Niedersachsen eine FFP2-Maskenpflicht. Das Land hat die Corona-Verordnung heute entsprechend geändert.

Dies gilt auch in allen Lebensmittelgeschäften, in Apotheken, Drogerien, Babybedarfsmärkten und weiteren Geschäften. Die verschärfte Maskenpflicht wird als Ersatz zu der gekippten 2G-Regelung angesehen, um im Hinblick auf die höhere Ansteckungsgefahr der neuen Omikron-Variante des Corona-Virus zu reagieren. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatte diese Vorschrift am Donnerstag außer Vollzug gesetzt. Ministerpräsident Stephan Weil sagte dem NDR, Niedersachsen sei nun das einzige Bundesland ohne 2G-Regelung im Einzelhandel.

Atemschutzmasken mindestens des Schutzniveaus „FFP2“, „KN 95“ oder eines gleichwertigen Schutzniveaus filtern infektiöse Partikel besonders wirkungsvoll aus der Atemluft, heißt es in einer Mitteilung der Niedersächsichen Staatskanzlei. Dafür müssen diese Masken richtig getragen werden, sie sollten an den Rändern möglichst dicht abschließen.

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Von der Maskenpflicht ausgenommen sind Wochenmärkte und der Weihnachtsbaumverkauf unter freiem Himmel. Kinder von 0 bis 5 Jahren müssen gar keine Maske tragen, von 6 bis 14 Jahren reicht eine normale Alltagsmaske. Ab 14 Jahren trifft auch Jugendliche die FFP2-Maskenpflicht.

Die Pflicht, eine FFP2-Maske zu tragen, gilt für Kunden, im Grundsatz aber auch die Beschäftigten im Einzelhandel, die direkten Kundenkontakt haben. Keinen direkten Kundenkontakt haben beispielsweise Mitarbeiter, die ausschließlich in Büros oder Lagerräumen jenseits der Verkaufsräume arbeiten.

§ 9 a Satz 2 der Verordnung regelt für Beschäftigte eine Ausnahme vom Tragen der Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus, wenn alternative Maßnahmen getroffen werden. So können beispielsweise physische Barrieren aus Glas oder Plexiglas zu einer Reduzierung der Virusübertragung beitragen. In derartigen Ausnahmefällen bleibt es dann aber dennoch bei einer Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP-Maske). Bloße Gesichtsvisiere reichen nicht aus. (pr)

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