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Beliebte Rechtsirrtümer – so ist es richtig!

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Rechtsanwalt Thorsten Frühmark von der Kanzlei „Frühmark & Vogt“ räumt mit einigen weit verbreiteten Irrtümern auf. Sie haben sich in unseren Alltag eingeschlichen, werden oft weitererzählt und verbreitet, doch sind allesamt falsch. Lesen und staunen Sie selbst:

Rechtsirrtum: Während einer Krankheit kann der Arbeitgeber nicht kündigen. Falsch: Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig muss er zwar nicht arbeiten. Er kann aber trotzdem gekündigt werden.

Rechtsirrtum: Der Ehepartner haftet immer für die Schulden des anderen. Falsch: Dies gilt nur, wenn man für die Schulden gebürgt hat oder den Darlehensvertrag mit unterschrieben hat. Eine Ausnahme gilt für Dinge des alltäglichen Gebrauchs.

Rechtsirrtum: Der Arbeitgeber darf den Nebenjob verbieten. Falsch: Dem Arbeitnehmer steht es frei, auch neben seinem Hauptjob weitere Nebentätigkeiten auszuüben. Der Chef darf die Nebentätigkeit nur verbieten, wenn diese die Interessen des Unternehmens beeinträchtigt oder die Tätigkeit gegen das Gesetz verstößt. Diese Berufsfreiheit ist in Artikel 12 GG geregelt. Allerdings ist in vielen Arbeitsverträgen geregelt, dass eine Nebentätigkeit zumindest mitgeteilt, bzw. genehmigt werden muss.

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Rechtsirrtum: Trennungsjahr bedeutet, dass die Ehepartner vor der Scheidung in getrennten Haushalten leben müssen. Das ist falsch: Es genügt, wenn die Eheleute in verschiedenen Betten schlafen und sich selbst versorgen. Nicht aus Mitleid für den Ex kochen, bügeln oder einkaufen; sonst läuft das Trennungsjahr nicht.

Rechtsirrtum: Es gibt ein generelles Rückgaberecht von 14 Tagen. Falsch. Richtig ist: Auch wenn die Kaufhäuser insbesondere in den 14 Tagen nach Weihnachten noch so fleißig umtauschen – solange die gekauften Waren nicht mangelhaft sind, sind sie rechtlich dazu an sich gar nicht verpflichtet. Gekauft ist gekauft. Ein 14tägiges Widerrufs -oder Rückgaberecht gibt es nur nach verschiedenen Verbraucherschutzvorschriften, so etwa bei Haustürgeschäften oder bei Versandhandelskäufen. Und das gilt dann nur für Verbraucher, nicht für gewerbliche Einkäufe.

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Rechtsirrtum: Ein Verkäufer muss so viele Münzen an nehmen, wie ich ihm gebe. Stimmt nicht. Er muss nicht mehr als 50 Münzen annehmen (§ 3 Münzgesetz).

Rechtsirrtum: Eltern haften für Ihre Kinder. Falsch. Es gibt keine Sippenhaft. Jeder haftet für sich selbst. Bei Kindern bestimmt sich die Verschuldensfähigkeit nach Alter und Einsichtsfähigkeit. Unter sieben Jahren haftet ein Kind gar nicht. Zwischen sieben und 18 Jahren je nach Einsichtsfähigkeit. Eine Haftung für Eltern kann nur entstehen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen.

Rechtsirrtum: Man muss immer seinen Ausweis bei sich tragen. Falsch! Die „Ausweispflicht“, die es wirklich gibt, bedeutet: Jeder Deutsche ab 16 Jahren muss einen Ausweis besitzen, aber nicht immer bei sich tragen.

Rechtsirrtum: Man hat Anspruch auf 10% Finderlohn. Falsch. Bei Fundsachen bis 500 Euro Wert gibt es 5%. Für den Wert, der darüber liegt, gibt es 3%.

Rechtsirrtum: Wenn das Auto steht, darf man das Handy benutzen. Richtig: Mit dem Handy dürfen Autofahrer nur telefonieren, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Juristisch ist egal, ob der Teilnehmer telefoniert, eine SMS liest oder schreibt oder einfach nur die Uhrzeit abliest. Ansonsten droht ein Bußgeld.

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