Am 2. Mai erreichte die Initiatoren des Bürgerbegehrens „Pro Brückentor“, Claudia Döpke, Ines Rauch und Eberhard Kirsch ein Brief aus dem Rathaus, in dem auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bei der Unterschriftensammlung hingewiesen wird. Dabei war das Bürgerbegehren zunächst bei der Stadtverwaltung freigegeben worden – von Problemen mit dem Datenschutz war da noch nicht die Rede. In dem uns vorliegenden Schreiben erklärt Stadtjurist Dr. Joachim Steinbeck, es sei aus der Mitte des Rates die Frage an ihn herangetragen worden, ob die Unterschriftenliste fürs Bürgerbegehren datenschutzrechtlichen Anforderungen genüge. Daraufhin bat Steinbeck beim Innenministerium um eine rechtliche Einordnung der Angelegenheit.
Nach Mitteilung des Ministeriums handele es sich bei der Erhebung der Unterschriften um eine Verarbeitung personenbezogener Daten. Für die Anwendung der DSGVO sei es ausreichend, dass personenbezogene Daten zu dem Erhebungszweck verwendet würden, heißt es weiter. Für die Zeit von der Unterschriftensammlung bis zur späteren Löschung gelten die Datenschutzregeln, daher sei die DSGVO zu beachten. Die Initiatoren der Unterschriftensammlung sind demnach Verantwortliche gemäß DSGVO und es müssten entsprechende Hinweise auf den Listen angebracht sein. Sind die bereits gesammelten Unterschriften also möglicherweise ungültig, weil sie ohne Datenschutzerklärung erhoben wurden? Laut Stadtjurist Dr. Steinbeck nicht, denn seiner Rechtsauffassung nach „berührt die datenschutzrechtliche Frage nicht die Wirksamkeit der Unterschriften“. Die Unterschriften sind also wirksam.
Dr. Gert Armin Neuhäuser, der das Bürgerbegehren im Vorfeld rechtlich beraten hat, sieht keine Datenschutzprobleme und ebenfalls kein Problem mit der Gültigkeit der Unterschriften. Aus seiner Sicht werde hier mit ´Nebelkerzen´ geschossen: „Das Bürgerbegehren ist vom Verwaltungsausschuss geprüft und vom Bürgermeister begutachtet worden. Es gibt kein rechtliches Problem in Bezug auf die Unterschriftensammlung. Die Listen werden, wenn es dem Bürgermeister dann besser geht, um eine Belehrung zur Datenschutz-Grundverordnung ergänzt. Aus meiner Sicht ist der Bereich, für den diese Verordnung gilt, aber entgegen der Stellungnahme nicht eröffnet, da Artikel 2 der Datenschutz-Grundverordnung deren Anwendungsbereich gerade nicht auf das Handeln von Privatpersonen erstreckt. Letztendlich ist das aber alles egal, weil keine der geleisteten Unterschriften ihre Gültigkeit verliert. Das würde im entsprechenden Gerichtsverfahren jedes Verwaltungsgericht sofort feststellen. Eine klarstellende Anfrage an das Innenministerium wegen der ´Nebelkerzen´ des Bürgermeisters habe ich bereits gestellt.“