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Corona: Ab 1. September gilt in Schaumburg „3G“ für Friseure, Innengastronomie und Fitnessstudios

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(Landkreis) Die Kreisverwaltung hat heute mittels einer Allgemeinverfügung bekannt gegeben, dass im Kreisgebiet der Leitindikator „Neuinfizierte“ (7-Tages-Inzidenz) an fünf aufeinander folgenden Werktagen mehr als 50 beträgt.

Ab dem 1. September 2021 (00.00 Uhr) gelten damit die Schutzmaßnahmen des Paragraphen 8 der Niedersächsischen Corona-Verordnung und damit strengere Corona-Regeln.

Das bedeutet, dass für viele Bereiche des öffentlichen Lebens die „3G-Regelung“ greift (geimpft oder getestet oder genesen), unter anderem in der Innengastronomie, Beherbergungen, bei körpernahen Dienstleistungen, Fitnessstudios, Hallenbädern oder in Kinos und bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen von 25 bis 1.000 Teilnehmern.

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„3G“ gilt jedoch (unter anderem) nicht bei religiösen Veranstaltungen, in Bereichen der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung, bei Veranstaltungen von kommunalen Vertretungen oder bei Veranstaltungen und Sitzungen des Niedersächsischen Landtags.

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>> (Die aktuelle Niedersächsische Corona-Verordnung gibt es HIER zum Nachlesen)

Die Allgemeinverfügung wurde auf der Internetseite des Landkreises unter www.schaumburg.de, Rubrik Corona/Regelungen veröffentlicht.

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