Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Thorsten Frühmark aus Rinteln, zugleich Fachanwalt für Familiengericht und Fachanwalt für Arbeitsgericht.
Bis letztes Jahr war es dem nichtverheirateten Vater nicht möglich, das gemeinsame Sorgerecht für sein Kind zu erlangen, wenn die Mutter nicht zugestimmt hat. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe vom 21.07.2010 war das bisher gesetzlich verankerte alleinige Sorgerecht unverheirateter Mütter verfassungswidrig. Der Bundestag hat jetzt nach mehr als zweijähriger Beratung ein Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern verabschiedet.
Der Vater kann die Mitsorge nunmehr auch dann erlangen, wenn die Kindesmutter dem nicht zustimmt. Die Mutter hat grundsätzlich mit der Geburt das alleinige Sorgerecht. Der Vater kann aber nunmehr beantragen, die gemeinsame Sorge mit der Mutter auszuüben. Das Gesetz findet auch bei bereits geborenen nichtehelichen Kindern Anwendung. Selbstverständlich können die Eltern weiter, wie bisher schon, eine gemeinsame Sorgerechtserklärung beim Jugendamt abgeben. Weigert sich die Kindesmutter, kann der Vater bei dem Familiengericht einen Antrag auf Übertragung der Mitsorge stellen.
Das Verfahren im Einzelnen:
Das Familiengericht soll ein sogenanntes vereinfachtes Verfahren durchführen. Dabei stellt das Gericht der Mutter den Antrag zu und setzt ihr eine Frist zur Stellungnahme. Wenn sich die Kindesmutter nicht äußert oder keine Gründe vorträgt, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, hat der Richter im schriftlichen Verfahren, ohne Anhörung des Jugendamtes und ohne persönliche Anhörung der Eltern, zu entscheiden. Er wird dann das gemeinsame Sorgerecht anordnen. Welche Gründe einer Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts entgegenstehen, ist zurzeit noch nicht ganz klar. Hier wird noch die zukünftige Rechtsprechung abzuwarten sein. Wenn die Mutter Gründe vorträgt, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen, so ist das Verfahren als „übliches“ Sorgerechtsverfahren vom Familiengericht fortzusetzen.
Das Gericht ordnet die gemeinsame Sorge an, wenn die Übertragung des Kindeswohls nicht widerspricht. Die Aufhebung einer einmal angeordneten gemeinsamen elterlichen Sorge ist nur möglich, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Einem Vater, der die Mitsorge einmal bekommen hat, ist das gemeinsame Sorgerecht daher nur sehr schwer zu entziehen.