(Niedersachsen) Heute tritt in Niedersachsen die geänderte Corona-Verordnung in Kraft. Damit läuft eine Reihe von Corona-Maßnahmen in diesem Bundesland aus.
Pflicht zur Selbstisolation entfällt
Wer positiv aufs Corona-Virus getestet ist, muss sich nicht mehr in eine fünftägige Selbstisolation begeben. Ein positiver Selbst- oder Schnelltests muss auch nicht mehr mittels einer PCR-Testung überprüft werden. Weiterführende Regelungen oder Auflagen für positiv Getestete gibt es von Seiten des Landes Niedersachsen jetzt nicht mehr. Arbeitgeber können den Umgang mit infizierten Mitarbeitern eigenverantwortlich regeln.
Maskenpflicht in Bus und Bahn entfällt
Zeitgleich mit dem bundesweiten Ende der Maskenpflicht im Fernverkehr müssen Fahrgäste in Niedersachsens öffentlichem Personennahverkehr ab Donnerstag, den 2. Februar nicht mehr verpflichtend eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Die Lage rund um das Corona-Virus beruhigt sich weiter. Niedersachsen hat die Winterwelle ohne größere Belastungen des Gesundheitssystems aufgrund von Covid-19-Erkrankungen gut überstanden. Mit dem Auslaufen der Absonderungsverordnung und der am Donnerstag, 2. Februar 2023 in Kraft tretenden Corona-Änderungsverordnung, die das Ende der Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr regelt, setzt die Landesregierung die bereits angekündigten Erleichterungen der Schutzmaßnahmen um.
Bis zu den Osterferien bzw. bis Ende März (KiTas) stellt das Land für alle Landesbediensteten, Kinder und Jugendlichen in den Schulen und Tagesbildungsstätten sowie in der Kindertagesbetreuung für Kinder ab drei Jahre je Person bis zu zwei Antigen-Schnelltests pro Woche für freiwillige Selbsttests zur Verfügung. Schulen sind aufgefordert, ihren Bedarf an Schnelltests zu ermitteln und entsprechend Bestellungen aufzugeben.
Diese Regeln gelten weiter:
Aufgrund der Vorgaben des Bundesinfektionsschutzgesetzes bleibt die Maskenpflicht in Praxen, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen bundesweit weiterhin bestehen.
Krankenhäuser und Heime sowie Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen dürfen nach wie vor nur mit einem negativen Test betreten werden. Die in Niedersachsen geschaffene Erleichterung für Beschäftigte dieser Einrichtungen besteht weiterhin: Bei vollständig geimpften und genesenen Mitarbeitern ist ein Test (auch als Selbsttest) zwei Mal pro Woche ausreichend.
Die Testpflicht in Justizvollzugsanstalten und Einrichtungen des Maßregelvollzugs bleibt bestehen.
Die bundesrechtlichen Regelungen gelten nach heutigem Stand bis zum 7. April 2023. (pr)