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Neue Verordnung „schießt über Ziel hinaus“: Land Niedersachsen nimmt strenges Besuchsverbot zurück

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Gestern ist eine neue Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie veröffentlicht worden (wir berichteten). Diese Verordnung enthält beispielsweise die Neuregelung, dass Bau- und Gartenmärkte jetzt doch geöffnet haben können.

„In einem Punkt schießt die Verordnung jedoch über das Ziel hinaus und muss korrigiert werden“, heißt es aus dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung. Aus dem Verordnungstext kann man herauslesen, dass in Niedersachsen fortan auch Besuche zwischen engsten Familienangehörigen (Eltern und Kindern) nur in sehr wenigen Konstellation erlaubt seien. Das gelte, so der Verordnungstext, ebenso für das gegenseitige Besuchen engster Freunde. Dies sorgte bereits für jede Menge Unmut in der Bevölkerung. Unter anderem auf unserer Facebook-Seite gab es zu diesem Thema rege Diskussionen.

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Auch wenn in der Tat die physischen Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf ein absolut nötiges Minimum reduziert werden sollten, um eine Infektion mit dem Coronavirus zu verhindern, sei die gestern veröffentlichte Regelung laut Landesregierung zu weitgehend. „Sie wird zeitnah dergestalt geändert werden, dass Besuche im engsten Familienkreis und unter Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern sowie mit wenigen engen Freunden oder sehr guten Bekannten zulässig sind“, heißt es dazu in einer Bekanntmachung. Verboten bleiben Feierlichkeiten in der eigenen Wohnung. Selbstverständlich werden bis dahin Verstöße gegen die zu ändernde Regelung nicht geahndet.

„Nichtsdestotrotz bitten wir die Menschen in Niedersachsen sehr herzlich, ihre direkten physischen Kontakte so weit wie irgend möglich zu reduzieren. Es bleibt dabei: die Corona-Pandemie ist außerordentlich ernst zu nehmen und es muss uns gelingen, die Zahl der Neuinfektionen zu verringern. Deshalb halten Sie bitte weiter Abstand voneinander!“, heißt es in dem Appell. (pr)

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