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Oberverwaltungsgericht urteilt: Verordnung über Naturschutzgebiet „Auenlandschaft Hohenrode“ rechtmäßig

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Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 19.04.2018 die Rechtmäßigkeit der oben Naturschutz-Verordnung über das Naturschutzgebiet „Auenlandschaft Hohenrode“ bestätigt. Das Oberverwaltungsgericht hat dazu eine Pressemitteilung herausgegeben, in der unter anderem Folgendes ausgeführt ist:

„Das ca. 127 ha große unter Naturschutz gestellte Gebiet liegt nördlich der Ortschaft Hohenrode und umfasst im Wesentlichen ein aus Kiesteichen und deren Ufer- und Randbereichen bestehendes Areal in einer Weserschleife. Die Naturschutzgebietsverordnung enthält zahlreiche Verbote, die u. a. die Ausübung der Fischerei einschränken. So sind jegliche Besatzmaßnahmen (Aussetzen von Fischen) ebenso wie der Einsatz von Reusen und Stellnetzen sowie das Befahren mit Wasserfahrzeugen verboten. Auch die Angelnutzung ist nur in der Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember und lediglich an besonders ausgewiesenen, ca. 2 km langen Uferstreifen von zwei Teichen erlaubt. Gegen diese Verordnung hat die Weserfischereigenossenschaft Hameln ein Normenkontrollverfahren angestrengt und geltend gemacht, dass die Unterschutzstellung des Gebiets ebenso wie die die Fischerei betreffenden Verbote rechtswidrig seien.

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Der 4. Senat hat den Normenkontrollantrag der Fischereigenossenschaft abgelehnt und festgestellt, dass die Kiesteiche in der Weserschleife unter Naturschutz gestellt werden durften. Denn das Gebiet ist schutzwürdig, da es eine besondere Bedeutung als Lebensraum wildlebender Tiere, insbesondere als Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für störungsempfindliche Vögel hat. Nach den vorhandenen Untersuchungen ist das Gebiet von landesweiter Bedeutung für Gastvögel. Außerdem sind dort zahlreiche Brutvogelarten, die in Niedersachsen stark gefährdet sind oder auf der Vorwarnliste stehen, nachgewiesen. Nicht zu beanstanden sind auch die Einschränkungen der Ausübung der Fischerei, weil die untersagten Handlungen zu einer nachhaltigen Störung des Naturschutzgebiets und der dortigen Fauna bzw. einer Veränderung von schützenswerten Bestandteilen des Gebiets führen können und daher verboten werden durften. Die Einschränkungen der Ausübung der Fischerei sind auch nicht unverhältnismäßig. Ferner lässt sich eine sachwidrige Ungleichbehandlung der Fischerei gegenüber der Jagd, die ebenfalls nur eingeschränkt ausgeübt werden kann, nicht feststellen. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der 4. Senat nicht zugelassen“. (pr)

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