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Rinteln: An diesen Orten und Plätzen gilt ein Feuerwerksverbot

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(Rinteln) Der Landkreis Schaumburg hat heute per Allgemeinverfügung festgelegt, auf welchen öffentlichen Plätzen das „Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2“ verboten ist.

Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Umsetzung von § 10a Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus Sars Cov-2

Mit Allgemeinverfügung vom 28.12.2020 hat der Landkreis das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 im Sinne des § 3 a des Sprengstoffgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 232 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), auf folgenden belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie auf folgenden belebten 
öffentlich zugänglichen Flächen in der Zeit vom 31.12. 2020, 00.00 Uhr, bis zum 01.01.2021, 24.00 Uhr, untersagt:

Stadt Rinteln

Parkplatz am Weseranger (Am Weseranger 3, 31737 Rinteln) zwischen Biergarten und Freibad, sowie die Weserpromenade zwischen Altem Hafen und Hartler Straße.

Im gesamten Bereich der Altstadt der Stadt Rinteln besteht bereits seit Jahren ein Feuerwerksverbot aus Brandschutzgründen.

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Stadt Stadthagen

Innenstadtkern der Stadt nach Außen begrenzt durch die Wallanlagen.

Samtgemeinde Rodenberg

a) Windmühle in Rodenberg: 31552 Rodenberg, Windmühle,
b) Bereich des Gewerbepark Lauenau und der Plaza, 31867 Lauenau.

In der Zeit von 31.12.2020, 21.00 Uhr, bis 01.01.2021, 07.00 Uhr, ist auch das Mitführen der oben genannten pyrotechnischen Gegenstände auf den genannten Straßen, Wegen und Plätzen untersagt.

Die Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft und tritt mit Ablauf des 01.01.2021 außer Kraft. Sie ist auch im Internet unter www.schaumburg.de einsehbar.

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