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Verwaltungsgericht Osnabrück: Verkürzter Genesenenstatus auf 90 Tage ist verfassungswidrig

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(Niedersachsen) In der Öffentlichkeit wurde die Verkürzung des Genesenenstatus in Deutschland auf theoretisch 90 Tage (in der Praxis sind es genau genommen 62 Tage) heftig diskutiert. Sie steht seit der Bekanntgabe auch bei Fachleuten stark in der Kritik.

Jetzt gab es zum Thema eine möglicherweise wegweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück.

Darin verpflichtete die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts den Landkreis Osnabrück, dem Kläger einen sechs Monate umfassenden Genesenennachweis auszustellen.

Der Beschluss ist allerdings noch nicht rechtskräftig und gilt nur für den Einzelfall. Andere Genesene, die den Status durch das RKI nicht akzeptieren, müssen sich selbst ans Gericht wenden. Das Verwaltungsgericht hat, anders als das Oberverwaltungsgericht, keine sogenannte „allgemeine Normenverwerfungskompetenz“, heißt es dazu.

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Wie die Pressestelle des Gerichts in einer Erklärung bekanntgibt, hält die Kammer die Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage durch den Verweis auf die Internetseite des Robert-Koch-Instituts vom 14. Januar diesen Jahres für verfassungswidrig und damit unwirksam. Deshalb sei die entsprechende Covid19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vom 8. Mai 2021 anzuwenden und damit der Genesenennachweis bis sechs Monate.

Verwaltungsgericht Osnabrück hält Verkürzung des Corona-Genesenenstatus für unwirksam

Es verstoße laut Gericht „in Anbetracht der Bedeutung des Genesenenstatus für den Einzelnen“ gegen Verfassungsrecht, dass die Dauer des Genesenenstatus durch einen Verweis auf die vom RKI-Vorgaben im Internet auf derzeit 90 Tage nach festgestellter Infektion beschränke. Für diese Weiterdelegation auf das RKI fehle es an einer Rechtsgrundlage, der Verweis auf eine sich ständig ändernde Internetseite des RKI sei „intransparent und zudem unbestimmt“, werden die Richter am Verwaltungsgericht Osnabrück deutlich.

Weiterhin habe das RKI „nicht hinreichend wissenschaftlich aufgearbeitet, ob es belegt sei, dass nach 90 Tagen der Schutz Genesener vor einer Infektion ende“. Die Regelung, wonach der Genesenenstatus erst 28 Tage nach positivem PCR-Test gilt, bleibt allerdings bestehen.

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