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Wasserschutzgebiet für das Wasserwerk Engern und die Quelle Deckbergen

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(Engern / Deckbergen) Ab 1. Juli 2024 tritt die „Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen des Wasserwerkes Engern der Schaumburger Trinkwasser Verbund- und Aufbereitungsgesellschaft mbH sowie der Quelle Deckbergen der Stadtwerke Rinteln GmbH“ (Arbeitsname: WSG Engern-Deckbergen) in Kraft.

Gleichzeitig werden die bisherigen Wasserschutzgebietsverordnungen Engern-Ahe und Großenwieden aufgehoben. Das teilte der Landkreis Schaumburg jetzt mit.

Das Wasserschutzgebiet erstreckt sich im Landkreis Schaumburg auf die Gemarkungen Ahe, Deckbergen, Engern, Kohlenstädt, Rinteln, Schaumburg, Steinbergen und Westendorf sowie im Landkreis Hameln-Pyrmont auf die Gemarkungen Großenwieden, Kleinenwieden, Rohden und Welsede. Es sind in den Grenzbereichen einige Grundstücke nicht mehr im Wasserschutzgebiet und einige neu hinzugekommen.

Durch die Festsetzung eines gemeinsamen Wasserschutzgebietes für die Einzugsgebiete der Wassergewinnungsanlagen gelten ab 1.7.2024 zwischen Engern und Großenwieden einheitliche Bestimmungen. Diese entsprechen den aktuellen rechtlichen und technischen Anforderungen. Das hat insbesondere für die Landwirtschaft Vorteile, da nun nicht mehr die teilweise unterschiedlichen Bestimmungen der aufgehobenen Verordnungen für die gleiche Maßnahme beachtet werden müssen.

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Neben den teilweise neuen Regelungen für die Landwirtschaft gibt es auch diverse Bestimmungen für den Neubau oder die Erweiterung baulicher Anlagen, die es zu beachten gilt. So ist zum Beispiel die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erdwärmegewinnung nur möglich, wenn diese mit nicht wassergefährdenden Stoffen betrieben werden. Auch die Errichtung neuer Gartenbrunnen ist teilweise verboten; bedarf aber mindestens einer vorherigen Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde.

Für die Betreiber von oberirdischen Heizölverbraucheranlagen, deren Grundstücke in einem der bisherigen Wasserschutzgebiete liegen ändert sich nichts. Sofern ein Grundstück neu betroffen ist, müssen diese Anlagen im wiederkehrenden Abstand von 5 Jahren durch einen zugelassenen Sachverständigen geprüft werden; wenn das Grundstück nicht mehr betroffen ist, entfällt diese Verpflichtung. Die Betreiber registrierter Heizölverbraucheranlagen, die von den Änderungen betroffen sind, werden im Laufe des Jahres durch die Kreisverwaltung informiert.

Die im Amtsblatt Nr. 4/2024 des Landkreises Schaumburg bzw. Nr. 15/2024 des Landkreises Hameln-Pyrmont veröffentlichte Verordnung mit der Übersichtskarte kann im Internet auf www.schaumburg.de oder www.hameln-pyrmont.de Stichwort Amtsblatt eingesehen werden. Fragen beantwortet die jeweils zuständige Kreisverwaltung.

(pr)

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