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Ab sofort: Regelungen für Rintelner Straßenmusiker in Kraft

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Wer kennt sie nicht, die Straßenmusiker im Stadtbild? Ob die zarten Klänge eines Saiteninstruments oder der Hall aus gut geschliffenen Kehlen – nahezu jeder ist beim Spaziergang durch die Rintelner Fußgängerzone schon einmal auf Musiker und Sänger aufmerksam geworden. Wie das Ordnungsamt mitteilt, gelten in Rinteln ab sofort spezielle Regelungen für Straßenmusiker.

So dürfen Musikgruppen aus höchstens vier Personen bestehen, elektronische Verstärker sind ebensowenig erlaubt wie Abspielgeräte (Radio, CD-Player, oder ähnliche). Musiker dürfen maximal eine halbe Stunde am gleichen Standort spielen und dann einen neuen Standort in mindestens 100 Metern Entfernung suchen, jedoch nur einmal pro Tag in der selben Straße und nur werktags von 10 bis 18 Uhr. Ebenso ist die Art der Instrumente geregelt. Laute Musikinstrumente wie beispielsweise Trommel, Cajon oder Trompete sind nicht erlaubt.

Wie Ordnungsamtsleiter Ulrich Kipp auf Anfrage mitteilt, gab es Hinweise von Geschäftsinhabern und Passanten auf Musiker die stundenlang auf dem selben Platz spielten und teilweise kaum erkennbare, aber als störend empfundene Lautsprecheranlagen nutzten. Auch der Außendienst des Ordnungsamtes habe dies festgestellt. Regeln wie diese, so Kipp, seien in anderen Städten schon lange üblich. Die Außendienstmitarbeiter werden allen Straßenmusikern ein Merkblatt aushändigen, dabei vernünftig und freundlich mit ihnen sprechen, kündigte Kipp an. Auch solle die Einhaltung der neuen Regelung kontrolliert werden. Die neuen Regeln gelten demnach zunächst bis zum 31.12.2018, um Erfahrungen zu sammeln, wie Kipp betonte. Allerdings: „Bei uns vorspielen“, ergänzt er, „wie in anderen Städten schon üblich, müssen die Musiker nicht.“

Dies sind die neuen Regeln:

Verfügung

Das Darbieten von Musik im öffentlichen Straßenraum der Stadt Rinteln stellt grundsätzlich eine Sondernutzung dar, die einer Erlaubnis durch die Stadt Rinteln bedarf.

Unter den folgenden Voraussetzungen erlaubt die Stadt Rinteln Straßenmusik in ihrem Zuständigkeitsbereich für den Zeitraum ab Bekanntgabe dieser Verfügung bis zum 31.12.2018 auch ohne gesonderten Antrag:

1. Musikgruppen dürfen maximal vier Personen umfassen.

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2. Der Einsatz von elektroakustischen Verstärkeranlagen ist nicht zugelassen. Ebenfalls nicht zugelassen ist der Einsatz von Radiogeräten, CD-Spielern, Kassettenrecordern und in anderen zum Abspielen von Musik geeigneten Geräten.

3. Der Verkauf, das Zurschaustellen oder das Anbieten von Tonträgern oder anderen Waren ist nur dann erlaubt, wenn es sich um einen eigenen Tonträger des jeweiligen Musikers handelt. Dieser darf nur dadurch dargestellt werden, dass ein einzelner Tonträger aufgestellt wird, z.B. eine einzelne CD in einem Gitarrenkoffer auf dem Boden.

4. Nach 30 Minuten Spielzeit ist der jeweilige Standort zu wechseln. Der neue Standort muss mindestens 100 Meter vom vorherigen Standort entfernt sein. Die Musiker dürfen in einer Straße nur einmal am Tag auftreten.

5. Standorte für Darbietungen von Straßenmusik ist die in Rinteln amtlich ausgewiesene Fußgängerzone.

6. Die Straßenmusik ist nur werktags in der Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr gestattet.

7. Die Benutzung besonders lauter Musikinstrumente ist grundsätzlich nicht erlaubt. Dies gilt insbesondere für:
Schlagzeuge (Trommeln, Cajon und ähnliche Rhythmusinstrumente), Blechblasinstrumente (Trompete, Posaune u.ä.) und Saxofone
Erlaubt sind jedoch Bläser und Bläsergruppen, die in der Vorweihnachtszeit (jeweils ab dem Samstag vor dem 1. Advent bis zum 24. Dezember) und der Weihnachtszeit angemessene Musik spielen.

8. Im Bereich anderer Sondernutzungen (einschl. Außenbewirtschaftung), von Märkten /incl. Weihnachtsmärkten) oder bei Kundgebungen ist Straßenmusik/Straßenkunst nicht erlaubt. Das gilt auch im Umkreis (20m) dieser Nutzungen, wenn diese durch die Straßenmusik beeinträchtigt werden.

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