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„Julius wird 18!“ Aber ohne Banner an Rintelns Brücken

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(Rinteln) Die Vielfalt der Banner an den Rintelner Brücken an der Bünte oder am Seetor war reichhaltig. „Julius wird 18!“ „Carlotta muss fegen!“ oder auch Werbung für andere Events wie Theater, Zirkus und andere Termine.

Damit ist jetzt Schluss, denn die Gesetzeslage ist eindeutig. Werbebanner dürfen aus bauordnungsrechtlicher Sicht nicht von allgemein zugänglichen Verkehrs- oder Grünflächen aus sichtbar sein.

(§ 50 NBauO – Werbeanlagen – (1) 1Werbeanlagen sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und von allgemein zugänglichen Verkehrs- oder Grünflächen aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen).

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Bauamtsleiter der Stadt Rinteln, Marco Samland: „Die Regelung, dass Werbung an Brücken unzulässig ist, besteht schon seit mehreren Jahren, eine aktuelle rechtliche Änderung hierzu gibt es nicht!“ Allerdings habe man dem Thema bislang keine größere Beachtung zugemessen, bis es durch eine öffentliche Diskussion zu einem Thema wurde: „Aus bauordnungsrechtlicher Sicht hätte die Werbung nicht angebracht werden dürfen. Allerdings wurden auch keine Bauanträge hierfür eingereicht. Nachdem dies hier in den Fokus geraten ist, wurde seitens der Bauordnung über die bestehende Situation informiert und im Hinblick auf die Einhaltung der rechtlichen Lage sensibilisiert!“

Polizeibanner sind erlaubt

Erlaubt: Die Polizei darf weiter mit Präventionsbannern auf Themen aufmerksam machen.

Dabei betreffe das Verbot alle Banner, die der Werbung dienen, also gemäß Bauordnung „…der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen“. Wofür dabei geworben oder welches Motiv verwendet werde, sei hierfür nicht ausschlaggebend. Nicht vom Verbot umfasst seien jedoch Banner, die zu Beginn eines neuen Schuljahres aufgehängt werden und die lediglich auf den Schulbeginn hinweisen, denn: „Werbung stellen diese Banner nicht dar, denn diese dienen ausschließlich der Prävention, hier der Vermeidung von Unfällen im Zusammenhang mit dem Schulanfang. Ebenfalls nicht als Werbung anzusehen sind Banner der Polizei im Hinblick auf die Vermeidung von Einbrüchen!“ (ot)

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