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Niedersachsen ändert Corona-Verordnung: Dies gilt vom 24. Februar bis 3. März

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Niedersachsen hat die angekündigte Änderung der Corona-Verordnung veröffentlicht. Die geänderte Verordnung gilt in ihrer neuen Form ab heute, 24. Februar, nur für acht Tage, bis einschließlich 3. März. Ab dem 4. März greift bereits die nächste Änderung. Diese gilt dann bis zum 19. März, ehe ab dem 20. März die allermeisten Corona-Regeln wegfallen.

„Morgen beginnt für Niedersachsen ein neues Kapitel in der Pandemiebekämpfung. Nach einem schwierigen Winter nehmen wir Kurs auf Lockerungen. Bis zum 20. März 2022 werden in drei Stufen, mit Ausnahme der Maske, alle coronabedingten Einschränkungen abgeschafft. Auf die Winterruhe folgt das Frühlingserwachen,“ so Ministerpräsident Stephan Weil (SPD) am Mittwoch im niedersächsischen Landtag.

Übersicht: Das gilt vom 24. Februar bis 3. März in Niedersachsen

Private Treffen:
Sind bei vollständig Geimpften oder Genesenen ohne Obergrenze zulässig. Bei Ungeimpften gilt, eigener Haushalt plus zwei Personen eines anderen Haushalts. Ausgenommen sind Kinder unter 14.

Gastronomie:
2G drinnen und draußen, FFP2-Maske drinnen bis zum Sitzplatz

Hotels und Beherbergung:
2G drinnen und draußen, 3G bei Dienstreisen und beruflicher Aus-/Fortbildung, FFP2-Maske in öffentlich zugänglichen Bereichen

Körpernahe Dienstleistungen:
FFP2-Maskenpflicht drinnen, außer wenn das Gesicht für Behandlungen unbedeckt bleiben muss

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Sportanlagen:
3G drinnen und draußen, FFP2 drinnen (außer im Sitzen und beim Sport)

Veranstaltungen:
Von 50 bis 2000 Personen gilt 2G drinnen und draußen, sowie FFP2-Maske drinnen bis zum Sitzplatz. Drinnen Schachbrettbelegung der Plätze wegen Abstand. Bei Maske und ohne Sprechen am Platz kein Abstand. Draußen ohne Abstand. Von 2.000 bis 25.000 Personen gilt 2Gplus drinnen und draußen, FFP2-Maske drinnen und draußen und auch am Platz.

Kino, Theater, Kultur:
2G und Abstand drinnen und FFP2-Maske bis zum Sitzplatz, draußen keine Abstandsmaßnahmen

Kontaktdaten:
Unter anderem sind Gastro-Betreiber oder Veranstalter zwar verpflichtet, einen QR-Code für die Corona-Warn-App sichtbar auszuhängen oder auszulegen. Kunden und Gäste können sich freiwillig einloggen, müssen dies aber nicht mehr verpflichtend tun. Im entsprechenden Paragraphen heißt es dazu:

㤠6 Corona-Warn-App
Im Rahmen des Zutritts oder der Nutzung einer Einrichtung, der Teilnahme an einer Veranstaltung oder des Besuchs einer Veranstaltung hat allen Kundinnen, Kunden, Nutzerinnen und Nutzern der Einrichtung oder des Betriebs und allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern an der Veranstaltung gut sichtbar einen QR-Code für eine freiwillige Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts bereitzustellen:“

Im Einzelhandel und im öffentlichen Personennahverkehr bleibt es bei der FFP2-Maskenpflicht.

(Grafik: Nds. Landesregierung)
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