(Rinteln) Die West-Contrescarpe und die „Kunterschaft“ sollen zu sogenannten Fahrradstraßen werden. Damit soll ein erster Teil des lange beschlossenen Radverkehrskonzeptes im Frühjahr diesen Jahres umgesetzt werden.
Die „Rintelner Interessen“ haben im September 2023 einen Antrag auf Verkehrsberuhigung in diesen Straßen gestellt (wir berichteten). Da sich der Verkehr bekanntlich immer die bequemsten und vermeintlich kürzesten Wege von A nach B sucht, kam es zu einer Verlagerung der Verkehrsströme, nachdem die „Drift“ durch Verengungen und Aufpflasterungen immer unattraktiver für Verkehrsteilnehmer geworden ist. Die von „RI“ ins Spiel gebrachten „Kölner Teller“, also Halbkugeln die das Überfahren für Autofahrer unangenehmer machen sollen, lehnt die Verwaltung ab. In Fahrradzonen würden dann ohnehin andere Verkehrsregeln gelten, die zur Beruhigung beitragen sollen, heißt es in der Begründung.
Auf Fahrradstraßen haben Radfahrer Vorrang, sie dürfen sogar nebeneinander fahren. Autofahrer hingegen dürfen Fahrradstraßen gar nicht befahren, es sei denn, es wird durch ein Zusatzschild extra erlaubt. In diesem Fall „Anlieger frei“. Und hier lag einer der Knackpunkte der Diskussion. Antragsteller Prof. Dr. Gert Armin Neuhäuser erinnerte an die rund 70 Parkplätze in der West-Contrescarpe. Da es ein „Anliegen“ sei, öffentliche Parkplätze zu erreichen, dürfe man die Fahrradstraße weiterhin befahren – was die Beschilderung überflüssig mache.
Weiterhin, so Neuhäuser, sei es nach seiner Interpretation der Straßenverkehrsordnung in Fahrradstraßen nicht erlaubt, sein Auto wie bisher am Straßenrand zu parken. Besonders für Anwohner, die oft nicht über genug Stellplätze auf dem eigenen Grundstück verfügen, könne dies zum Problem werden. Stadtdirektor Jan Boße antwortete für die Verwaltung, es hätten mehrere Begehungen vor Ort stattgefunden, auch mit der Polizei und dem Ordnungsamt. Hinweise darauf, dass das Konzept nicht funktionieren könne oder dass es Einschränkungen geben werde, lägen nicht vor. Die Anwohner würden sogar davon profitieren. Neuhäuser hakte nach und wollte konkret wissen, ob es in einer Fahrradstraße zulässig sei, entlang eines Bordsteines zu parken. Eine spontane Antwort war Boße nicht zu entlocken, dazu müsse er sich erst einmal informieren. In die Abstimmung ging es trotzdem.
Da Neuhäuser beispielhaft an den Fahrbahnschwellen im Einmündungsbereich von der Burgfeldsweide zum Graebeweg verdeutlichte, dass solche baulichen Maßnahmen durchaus ihre verkehrsberuhigende Wirkung entfalten, hielt er an seinem ursprünglichen Antrag fest – fand jedoch keine Zustimmung. Die Vorlage der Verwaltung fand dagegen ihre Mehrheit. Noch im Frühjahr diesen Jahres soll aus der West-Contrescarpe und der „Kunterschaft“ eine Fahrradzone werden. Übrigens: Wie auf einschlägigen Verkehrsseiten und in entsprechenden Foren im Netz nachzulesen ist, darf man in einer Fahrradstraße dann parken, wenn man sie per Zusatz „Anlieger frei“ auch befahren darf und es nicht durch entsprechende Schilder verboten ist. Und „Anlieger“ ist nicht gleichzusetzen mit „Anwohner“. Wer also beispielsweise das Anliegen hat, einen Bewohner einer solchen Straße zu besuchen, darf sie auch befahren, erklärt zum Beispiel der ADAC. (vu)