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Eltern dürfen nur mit negativem Corona-Test aufs Schulgelände

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Nicht nur Schüler und Lehrer müssen sich (zwei Mal pro Woche) testen, wenn sie eine Schule in Niedersachsen betreten wollen. Auch für Eltern gibt es wichtige Neuerungen. Aufgrund einer Änderung in der Niedersächsischen Corona-Verordnung dürfen Eltern das Schulgelände nur betreten, wenn sie über einen negativen Corona-Test verfügen. Das ärztliche Bescheinigung über das Ergebnis darf nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.

Das Betretungsverbot gilt nicht, wenn die Person „unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule einen Test auf das Vorliegen des CoronaVirus SARS-CoV-2 durchführt oder durchführen lässt und der Test ein negatives Ergebnis aufweist“ – was in der Praxis kaum umsetzbar sein dürfte. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste oder technische Notdienste in Notfalleinsätzen sind von der Regelung ausgenommen.

In einer Rundverfügung des Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung heißt es dazu unter anderem

(…)

f) Erziehungsberechtigte, Küchenpersonal, Handwerker, sonstige Dritte, die während des Schulbetriebes das Schulgelände betreten, führen den Nachweis durch einen aktuellen eigenfinanzierten/arbeitgeberfinanzierten PCR-Test / PoC-Antigen-Test oder eine vergleichbare ärztliche Bescheinigung, die jeweils nicht älter als 24 Stunden sein dürfen.
Jedes Testzentrum verfügt über ein Dokumentationssystem. Nach einem Schnelltest (PoC-Antigen-Test) bekommt die oder der Getestete ein Zeugnis, auf dem u.a. angegeben wird, wer, bei wem, wann, mit welchem Ergebnis getestet wurde. Ähnliche Zeugnisse halten Apotheken und Arztpraxen vor.

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(…)

Damit scheiden Selbsttests, wie sie in Drogerien und Supermärkten angeboten werden, aus.

Anbei der Abschnitt der aktuellen Corona-Verordnung:

(4) Einer Person, ausgenommen Personen in Notfalleinsätzen der Polizei, der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes und der technischen Notdienste, ist der Zutritt zu einem Schulgelände während des
Schulbetriebs verboten, wenn sie nicht durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen Test im Sinne des § 5 a Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 erste Alternative ausschließt, dass bei ihr eine Infektion mit dem CoronaVirus SARS-CoV-2 vorliegt. 2Die der ärztlichen Bescheinigung zugrundeliegende Untersuchung und die Durchführung des Tests im Sinne des § 5 a Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 erste Alternative dürfen nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. 3Abweichend von Satz 2 und § 5 a Sätze 4 und 5 genügt für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, an der Schule tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 53 des Niedersächsischen Schulgesetzes sowie Personen im Rahmen der Hilfen zu einer Schulbildung nach § 75 und § 112 Abs. 1 Nr. 1 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) und § 35 a SGB VIII in Verbindung mit § 75 und § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Tagesbildungsstätten der Nachweis der zweimaligen Durchführung eines Tests nach § 5 a Satz 1 in der Woche; die Personen nach Halbsatz 1 dürfen bei der Durchführung eines Selbsttests im Sinne des § 5 a Satz 1 Nr. 2 zweite Alternative die Dokumentation des Testergebnisses selbst erbringen. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht, wenn die Person unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule einen Test auf das Vorliegen des CoronaVirus SARS-CoV-2 durchführt oder durchführen lässt und der Test ein negatives Ergebnis aufweist. 5Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nur in Bezug auf die Schulen, in denen für Personen nach Satz 3 Tests im Sinne des § 5 a Satz 1 Nr. 2 in hinreichender Zahl zur Verfügung stehen. 6Ergibt eine Testung das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2, so haben die in Satz 3 genannten Personen die Schulleitung darüber zu informieren.

(5) Ergibt eine Testung das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 bei einer Schülerin oder einem Schüler einer Lerngruppe im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, so ist jeder anderen
Schülerin und jedem anderen Schüler der Lerngruppe der Zutritt zum Schulgelände verboten, bis sie oder er durch einen Test nach Absatz 4, der nach dem Beginn des Zutrittsverbots durchgeführt sein muss, den Nachweis eines negativen Testergebnisses erbringt.

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