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NABU hofft auf juristische Klärung für Auenlandschaft

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Nach Bekanntwerden des Klageverfahrens gegen die Naturschutzgebiet-Verordnung „Auenlandschaft Hohenrode“ hofft der NABU nun auf eine juristische Klärung: „Wir sind zuversichtlich, dass die seitens der Weserfischereigenossenschaft Hameln vorgebrachten Vorwürfe vollends entkräftet werden“, so Dr. Nick Büscher, Vorsitzender des NABU Rinteln in einer Pressemitteilung.

Aus Sicht des NABU sei die Behauptung abwegig, dass die Weserfischereigenossenschaft nicht im Verfahren angemessen beteiligt wurde: „Wir haben Gespräche mit dem Landkreis und der Genossenschaft wahrgenommen, um einen Kompromiss zu erzielen“, wie Büscher bekräftigt. Es gab laut Büscher ehrliche Bemühungen von Landkreis und NABU, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. „Für uns war das Verfahren von Redlichkeit und Transparenz geprägt“, wie Büscher weiter ausführt.

Diese Transparenz vermisst der Rintelner NABU-Vorsitzende bei den Akteuren im Vorstand der Weserfischereigenossenschaft: „Wir sind enttäuscht davon, dass man mit der Klage den Weg zurück zum Dialog verbaut hat.“ Es bleiben für den NABU offene Fragen: „Warum hat man nicht bereits im Verfahren signalisiert, dass man eine Klage beabsichtigt? Und warum gibt es keine klare Antwort darauf, wem man die Pacht zusprechen will?“ Zudem sieht man in dem Klageverfahren und in den Äußerungen Grossmanns die größten Befürchtungen bestätigt, dass man nicht mehr beabsichtigt, die Fischereirechte an den NABU zu verpachten: „Es drängt sich der Verdacht auf, dass man nie die ernst gemeinte Absicht hatte, dem NABU die Pacht zu übertragen“, wie Büscher resümiert.

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Es war immer die Position des NABU, mit allen Beteiligten zu sprechen und möglichst im Konsens zu einer Lösung zu gelangen. „Wir sind der Genossenschaft mit Zugeständnissen hinsichtlich der fischereilichen Nutzung entgegengekommen“, so Büscher. Beim NABU kann man indes nicht verstehen, dass man seitens der Genossenschaft die Fischereirechte anscheinend empfindlich eingeschränkt sieht.

Was die Genossenschaft aus Sicht des NABU dabei nicht erwähnt: Die in der NSG-Verordnung zum Tragen kommenden Ziele des Naturschutzes und die des Eigentümers sind deckungsgleich, naturschutzfachlich entbehre die angestrebte Klage jeglicher Grundlage. „Die Klage ist, falls ihr stattgegeben wird, nur dazu geeignet, ein wertvolles Schutzgebiet nachhaltig zu beeinträchtigen.“ Immerhin besitze das Gebiet hinsichtlich der in Niedersachsen anzuwendenden Bewertungsmaßstäben der Staatlichen Vogelschutzwarte landesweite Bedeutung für den Vogelschutz.
Der NABU stärkt dem Landkreis Schaumburg den Rücken und sagt Unterstützung zu: „Wir werden der Fachbehörde naturschutzfachlich zur Seite stehen“, so Büscher. Die Verordnung sei naturschutzfachlich exzellent begründet und hochwertig in ihren Entwicklungszielen, die erhobenen Vorwürfe der Genossenschaft jedoch ein offensichtlicher Rückzug auf Formalia. Dabei wird der Artenschutz in dem Klageverfahren seitens der Genossenschaft laut NABU völlig außer Acht gelassen: Die besonders wertvollen und störungsempfindlichen Arten wie Seeadler, Flussseeschwalbe und Rastvögel wie Schellenten und Gänsesäger vertragen eine Ausweitung der fischereilichen Nutzung nicht, womit Büscher „auf eine juristische Klärung im Sinne der Auenlandschaft“ hofft, „damit für die Umsetzung der Naturschutzziele eine sichere Rechtsgrundlage besteht.“ (pr)

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