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Werbebanner oder nicht: „Wir haben eine Lösung und suchen krampfhaft nach einem Problem“

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(Rinteln) Werbebanner sollen nach Ansicht der Verwaltung nicht mehr an Brücken an der Bünte und am Seetor aufgehängt werden dürfen (wir berichteten mehrfach).

„Warum nicht?“, diese Frage stellte die Gruppe von CDU/FDP/FW an die Verwaltung und forderte gleichzeitig dazu auf, Alternativstandorte für die zeitlich befristeten Werbungen für Veranstaltungen zu suchen. Doch die Verwaltung hat nach eigenen Angaben keine personellen Ressourcen für eine eigene Suche nach Alternativstandorten und beruft sich in der Sachdarstellung zur Anfrage darauf, dass die Niedersächsische Bauordnung keine Werbung an Brückengeländern zulasse.

Eine Antwort, die Ulli Seidel von der CDU so nicht befriedigte. Er machte sich sich selbst auf die Suche nach solchen Standorten und wurde auch schnell fündig, teilte er jetzt im Bauausschuss mit: An der Feuerwehr, am Andeplatz und vor dem Biergarten, wo ohnehin städtische Werbung stehe und auch Parteien Werbung vor Wahlen machten. Er selbst habe für den Karnevalsverein schon festgestellt, wie schwierig es sei, eine Genehmigung für ein Werbebanner zu bekommen und daher sei es ihm wichtig, „eine Genehmigung nicht zu kompliziert zu machen!“

Ob Schulanfang, Museumsausstellung oder Messe: Die Brückengeländer an der Bünte oder – wie hier – am Fockenkump sind beliebte Orte zum Aufhängen von Hinweisbannern.

Kay Steding (CDU) ging noch darüber hinaus: „Es müssen feste Standorte sein, an denen kostenfrei, niederschwellig und ohne Bauantrag oder mit Vorlage von Katasteramtsplänen eine Genehmigung erteilt wird!“ Steding weiter: „Wir haben eigentlich eine Lösung, suchen aber krampfhaft nach einem Problem!“ Am Ende war es Prof. Dr. Gert Armin Neuhäuser, der nach intensiver Recherche in der Niedersächsischen Bauordnung eine Rechtsauffassung vertrat, der der Bauausschuss bei einer Enthaltung von Uta Fahrenkamp (Grüne) folgte.

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Strittig: Verstoßen Werbebanner an Brückengeländern gegen die Bauordnung oder nicht? Darüber diskutiert die Kommunalpolitik nun schon seit einer Weile.

Neuhäuser: „Der Paragraf 66 (1) NbauO lässt auf Antrag Abweichungen von den Anforderungen des Gesetzes zu, sofern die baulichen Anlagen (hier Werbebanner) nicht die öffentliche Sicherheit gefährden.“ Und Neuhäuser erklärte sich bereit, den Vereinen entsprechende Vordrucke zu erstellen, in die sie nur die erforderlichen Daten eintragen müssen und sie dann bei der Verwaltung einreichen können.

Eine Gefährdung habe er durch das Aufhängen von Werbebannern für Veranstaltungen nämlich nicht erkennen können: „Der Zweck der Vorschrift, Menschen im Verkehrsraum vor Ablenkungen zu schützen, greift also nicht!“ Nun muss die Verwaltung bis zur Ratssitzung am 23. Mai darstellen, ob und aus welchen Gründen es nicht möglich sein soll, Werbebanner nach dieser Ausnahmevorschrift zuzulassen.

(ot)

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