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Muss er weg oder kann er bleiben? Warum es im Fall des Rintelner Spanplattenzauns noch keine Klärung gibt

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(Rinteln) Verstößt der zwei Meter hohe Spanplattenzaun, der das Baugrundstück (auf dem Seniorenwohnungen und Räume für ein Dialysezentrum geplant sind) am südlichen Ende der Fußgängerzone umrahmt, gegen geltendes Baurecht oder die Gestaltungssatzung?

Der Antrag zu dem Thema, das laut „RI“-Fraktionsvorsitzendem Prof. Dr. Gert Armin Neuhäuser die Bevölkerung so beschäftigt „wie derzeit kaum ein anderes“, konnte auch auf der jüngsten Ratssitzung am 29. Februar nicht behandelt werden. Der nichtöffentliche Verwaltungsausschuss hat den Antrag der Rintelner Interessen an den Bauausschuss zurückverwiesen. Neuhäuser beantragte dennoch eine öffentliche Diskussion zu dem Thema, scheiterte jedoch an der Abstimmung über die Tagesordnung.

Nach Lesart der Beschlussvorlage ist dies keine Einfriedung und damit auch nicht von der Gestaltungssatzung betroffen.

Im Bauausschuss, der am 7. März tagte, stand das Bauzaun-Thema dann zwar auf der Tagesordnung – behandelt wurde es dennoch nicht. Der Grund: Auch nach drei Stunden Sitzungsdauer waren lediglich zwei Drittel der Tagesordnungspunkte abgearbeitet. Letztlich herrschte Einmütigkeit über die einst selbst auferlegte Regel, dass Sitzungen möglichst nicht länger als drei Stunden dauern sollen. Die Sitzung wurde daher vorzeitig beendet. Damit wird diese Debatte, so wie auch unter anderem die Frage, wo Rintelner Vereine künftig ihre Werbebanner aufhängen sollen, zu einem späteren Zeitpunkt geklärt werden müssen.

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Ein Blick in die öffentlich einsehbaren Sachdarstellungen und Beschlussvorlagen zeigt allerdings: Die Verwaltung schlägt vor, den Antrag auf Werbebanner an der Büntebrücke und am Fockenkump abzulehnen. Als Begründung wird die Niedersächsische Bauordnung genannt, die keine Ausnahmen für solche Werbeanlagen vorsieht. Für eine Suche nach Alternativstandorten – laut Verwaltung eine freiwillige Aufgabe – fehlt schlicht das Personal.

Damit der Blick aus den Fenstern des Seniorenpflegeheims nicht ganz so trist bleibt, wurden Teile des Zaunes mit Motiven verschönert.

Die Frage, ob der Spanplattenzaun ums Baugrundstück in der Klosterstraße zulässig ist, wird von der Stadtverwaltung positiv beantwortet. Kurz: Die von den Rintelner Interessen ins Spiel gebrachte Gestaltungssatzung greife in diesem Fall nicht, da es sich bei dem Bauzaun nicht um eine sogenannte „Einfriedung“ handele. Der Zaun diene vielmehr einer Sicherung des Baugrundstückes, damit es nicht zugänglich ist. Wäre dies der Fall, dürfte auch Verschmutzung durch Unrat die Folge sein, nimmt die Verwaltung weiter an. Der Investor habe die Baugenehmigung inzwischen verlängert und Anhaltspunkte, dass dort nicht mehr gebaut werden solle, gebe es daher nicht.

„Letztlich wäre die Forderung an den Investor, den Bauzaun entsprechend der
Gestaltungssatzung auszuführen, mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig.“

(Aus der Beschlussvorlage der Stadt Rinteln)

Eine Rechtsauffassung, die laut Beschlussvorlage auch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Klimaschutz als oberste Bauaufsichtsbehörde bestätigt. Wie es politisch zu diesem Thema weitergehen wird, werden die kommenden Wochen zeigen. (vu)

Mehr zum Thema Bauzaun in der Klosterstraße:

Holzzaun soll IMMAC-Baulücke in der Rintelner Klosterstraße verdecken

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Baulücke bleibt vorerst: Kein Baubeginn für Neubauprojekt in der Rintelner Klosterstraße absehbar

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