Der 1. März ist ein ganz besonderes Datum für den Pflege- und Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern. Laut Bundesnaturschutzgesetz beginnt nun die Nist- und Brutzeit für Vögel. In der Zeit vom 1. März bis 30. September sind Fällungen und Schnittmaßnahmen im öffentlichen Raum daher nicht erlaubt, um die Gefiederten nicht beim Nestbau oder bei ihrem Brutgeschäft zu stören.
Von dieser Schonzeit sind alle Bäume, Sträucher, Hecken und weitere Gehölze unabhängig vom Standort betroffen. Doch Ausnahmen bilden insbesondere schonende Form- und Pflegeschnitte, bei denen lediglich der jährliche Zuwachs entfernt wird. Beim Heckenschnitt sollte die Natur dennoch nicht unnötig geschädigt werden. Der NABU Niedersachsen appelliert daher an die Gartenbesitzer, Pflegeschnitte möglichst nicht in der Hauptbrutzeit der Vögel von März bis Juni durchzuführen. „In diesem Zeitraum bieten Gebüsche einen optimalen Unterschlupf für Vögel, Säugetiere und Amphibien. Die Tiere ziehen dort ihren Nachwuchs groß, finden darin eine gute Versteckmöglichkeit und ziehen sich im frischen Grün auch mal zum Schlafen zurück“, berichtet Matthias Freter, Gartenexperte des NABU Niedersachsen.
In dem seit 1. März 2010 gültigen Bundesnaturschutzgesetz heißt es in Paragraph 39: ‚Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.‘
„Allerdings liegen an unzähligen Strassen Niedersachsens noch jede Menge abgesägtes Holz und Äste aus den letzten Monaten, die bisher nicht abgeholt worden sind“, beobachtet Matthias Freter. „Wenn es aktuell, so wie jetzt, etwas wärmer ist, werden die ersten Vögel mit dem Nestbau in den Reisighaufen beginnen und Igel sowie andere Säugetiere ihren Unterschlupf dort suchen.“ Der NABU Niedersachsen fordert daher, die Reisighaufen jetzt nicht mehr zu entfernen, sondern als Biotopstrukturen im Bestand zu belassen, so wie es auch in den genannten Hinweisen für die Gehölzpflege vorgesehen ist.
Da der Gesetzgeber mit ‚gärtnerisch genutzten Grundflächen‘ auch private Haus- und Kleingärten, unabhängig davon ob es sich um Zier- oder Nutzgärten oder um Kleingartenanlagen handelt, meint, gilt: Das Verbot findet für Bäume in privaten Haus- und Kleingärten in Niedersachsen keine Anwendung. Artenschutzrechtliche Regelungen sind jedoch zu beachten. Für Straßenbäume, die auf öffentlichen Grundflächen stehen, sowie für Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze dagegen gelten die Verbote des §39 BNatSchG uneingeschränkt.
(Quelle: NABU)